§ 6 – Steuerlagerinhaber
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Personen, die Kaffee lagern, aber nicht herstellen, wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Kaffees abhängig. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, normal normal eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, normal normal bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Steuerlagerinhaber benötigen eine Erlaubnis, um ein Steuerlager zu betreiben, die unter bestimmten Bedingungen erteilt wird.
- Die Erlaubnis wird nur an Personen vergeben, die steuerlich zuverlässig sind und ordnungsgemäße Bücher führen.
- Für Personen, die Kaffee lagern, gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere im Groß- und Einzelhandel oder im grenzüberschreitenden Verkehr.
- Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Sicherheitsleistungen nicht ausreichend sind.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Verordnungen das Verfahren für Erlaubnis und Steuerlager regeln, um die Steuereinnahmen zu sichern.